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Artikel 2 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Pflegeberufegesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 PflBG offen, mWv. 1. November 2025 § 6, § 9, § 16, § 17, § 21, § 22, § 29, § 33, § 34, § 42, § 54, § 56, § 63, § 66b, § 68
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 1.
- § 6 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden." - 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2029" durch die Angabe „2035" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 11 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz oder einer Ausbildung nach § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes oder".
- b)
- Buchstabe c wird gestrichen.
- c)
- Buchstabe d wird zu Buchstabe c.
- 4.
- In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen," durch die Angabe „nach dem Pflegefachassistenzgesetz" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 5.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlicher" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und wird nach der Angabe „Pflegeschule" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 6.
- In § 17 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Betriebsgeheimnisse" durch die Angabe „Geschäftsgeheimnisse" ersetzt.
- 7.
- In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „schriftliches" gestrichen und wird nach der Angabe „Verlangen" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Grundes," durch die Angabe „Grundes oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgen" die Angabe „; die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind, auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie auf Beschäftigte, die die Ausbildung im Rahmen eines bei der Bundeswehr bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses absolvieren."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 10.
- In § 29 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich" durch die Angabe „in Textform" ersetzt.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Verfahren" die Angabe „, einschließlich der Festlegung, welche Pflegefachkräfte in einem Sektor berücksichtigt werden," eingefügt.
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Zahlung nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung einen Monat vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung."
- 12.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beiträgen entsprechend dem nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des § 7 Absatz 5, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der praktischen Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden ist, und der tatsächlichen Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen Ausgleichszuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt. Entsprechende Mitteilungspflichten haben die Pflegeschulen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe „nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 12a.
- Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 25 des Pflegefachassistenzgesetzes durchführen; das Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 13.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien absolvierten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers für die allgemeine Pflege beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und
- 1.
- über ein
- a)
- „Certificat de competen?e profesionale de asistent medical generalist" mit einer postsekundären Ausbildung an einer „?coala postliceala", dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
- b)
- „Diploma de absolvire de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
- c)
- „Diploma de licenta de asistent medical generalist" mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
- 2.
- über einen in Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Ausbildungsnachweis verfügen und diesem der nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworbene Ausbildungsnachweis beigefügt ist, oder
- 3.
- über Nachweise der postsekundären Ausbildung und über den Ausbildungsnachweis des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG verfügen."
- b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Bei antragstellenden Personen, für die die Absätze 1, 2, 3 Nummer 1 oder Absatz 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt."
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Anerkennungen von rumänischen Qualifikationen als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die vor dem 3. März 2024 entweder gemäß § 41 Absatz 3 oder auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit, wenn im Fall dieser Personen die Anforderungen nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder nach Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der am 17. Januar 2014 geltenden Fassung nicht erfüllt werden."
- 14.
- § 54 wird durch den folgenden § 54 ersetzt:
„§ 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz nach Weisung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie, auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission, die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 15.
- In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr," die Angabe „Staatsangehörigkeit, Vorbildung," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- 16.
- In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Gliederung" die Angabe „, einschließlich der Stundenverteilung," eingefügt.
- 17.
- § 63 wird durch den folgenden § 63 ersetzt:
„§ 63 Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes
Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz mit Ausnahme von § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes und der Regelungen zur Übertragung weiterer Forschungsaufgaben nach § 90 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes keine Anwendung." - 18.
- In § 66b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „schriftlichen" gestrichen und nach der Angabe „Vertrages" die Angabe „in Textform" eingefügt.
- 19.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2024" durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2027" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2025" durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2029" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 PflFAssGEG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19 , Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach ...
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