Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 PflAFinV offen, mWv. 1. November 2025 § 13
Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)". - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Teil 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe „Ausbildungen" ersetzt.
- b)
- Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung".
- 3.
- In der Überschrift des Teils 1 wird die Angabe „beruflichen und der hochschulischen Ausbildung" durch die Angabe „Ausbildungen" ersetzt.
- 4.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes oder des § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär" oder „ambulant".
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.
(3) Pflegefachassistenzkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(4) Pflegeschulen im Sinne dieser Verordnung sind Pflegeschulen nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes sowie Pflegeschulen nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(5) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(6) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(7) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.
(8) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes, die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes und die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(9) Art der Ausbildung bezeichnet die Unterscheidung nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie die Unterscheidung nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz.
(10) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes, die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des Vorbereitungskurses nach § 11 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes und der Abschlussprüfung, auch im Fall des § 11 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(11) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 66b des Pflegeberufegesetzes oder nach § 17 des Pflegefachassistenzgesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 25 des Pflegeberufegesetzes und des § 23 des Pflegefachassistenzgesetzes wird der Teil der gezahlten Vergütung als angemessene Ausbildungsvergütung berücksichtigt, der einer angemessenen Ausbildungsvergütung der Höhe nach entspricht.
(12) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.
(13) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes, studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Auszubildende nach dem Pflegefachassistenzgesetz, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(14) Krankenhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Krankenhäuser nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegefachassistenzgesetzes.
(15) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegefachassistenzgesetzes."
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „oder das Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand nach Art der Ausbildung ist zulässig. Im Übrigen ist sie nur bis zum Festsetzungsjahr 2030 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund."
- 7.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach Art der Pflegeausbildung,".
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 8.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetz" die Angabe „oder nach dem Pflegefachassistenzgesetz" eingefügt.
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachkräfte" die Angabe „und Pflegefachassistenzkräfte" eingefügt.
- 12.
- § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte und Pflegefachassistenzkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bei dieser Aufteilung nur der Anteil an Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften berücksichtigt, der auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt."
- 13.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Umlagebetrag" die Angabe „für Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zahlen den monatlichen Umlagebetrag für Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz nach § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz 4 jeweils bis zum zehnten eines Kalendermonats, erstmals zum 10. Januar 2027. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits am 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zahlen ihren monatlichen Umlagebetrag erstmals bis zum zehnten des Monats, in welchem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Dezember 2026. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz beginnt. Abweichend von Satz 1 gilt für Länder, in denen die Ausbildung nach § 52 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes nicht bereits zum 1. Januar 2027 beginnt, Folgendes: Die jährlichen Direktzahlungen des Landes und der sozialen Pflegeversicherung erfolgen erstmals zum 15. Tag des letzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 14.
- In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „31. Januar 2020" die Angabe „, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2027, frühestens am 31. Januar 2027" eingefügt.
- 15.
- In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes," eingefügt.
- 16.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 17.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.
- 18.
- In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes" durch die Angabe „nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes" ersetzt.
- 19.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegefachassistenzgesetzes,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,".
- bbb)
- Buchstabe g wird durch die folgenden Buchstaben g bis i ersetzt:
- „g)
- die Art der Pflegeausbildung,
- h)
- die Staatsangehörigkeit,
- i)
- die Vorbildung (schulisch und beruflich),".
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes)."
- cc)
- Die Angabe „g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5," wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr und über die Art der Ausbildung erfasst."
- 20.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Jahr 2020." durch die Angabe „Jahr 2020, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals für das Jahr 2027." ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „15. Februar 2021." durch die Angabe „15. Februar 2021, im Fall der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz erstmals zum 15. Februar 2028." ersetzt.
- 21.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung". - b)
- In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „sowie nach § 7 des Pflegefachassistenzgesetzes" eingefügt.
- 22.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,".
- bb)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes) und".
- cc)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person, differenziert nach Art der Ausbildung, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag."
- b)
- Abschnitt II Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 ... 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a, Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13 Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17182/a331282.htm
