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Artikel 7 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 KHG § 17a, § 17b

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17a Absatz 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

2.
§ 17b Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird gestrichen.

bb)
Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:

„e)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erteilt worden ist,".

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 PflFAssGEG Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7 , 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und ...