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Artikel 12 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „13 Absatz 1" ersetzt.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2" durch die Angabe „13 Absatz 1" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, ...
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