Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (2. MPBetreibVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Februar 2025 MPBetreibV Anlage 2

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 2 wird durch die folgende Anlage 2 ersetzt:

 
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)

1 Produkte, die messtechnischen Kontrollen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 unterliegen  
  Nachprüffristen
in Jahren
1.1Produkte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) 1
1.2Produkte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilber-
glasthermometern mit Maximumvorrichtung)
 
1.2.1- medizinische Elektrothermometer 2
1.2.2- mit austauschbaren Temperaturfühlern 2
1.2.3- Infrarot-Strahlungsthermometer 1
1.3Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung 2
1.4Produkte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) 2
1.5 Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen  
1.5.1 mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV  
- allgemein 2
- mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des
Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre
Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden
6
1.5.2mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung
aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichs-
messungen
2
1.5.3mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach Num-
mer 1.5.1 oder Nummer 1.5.2
 
1.6Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie
nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz
unterliegen
5
1.7Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung
von Patienten
2
2Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen  
 Abweichend von Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle
Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung
beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten
Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die
Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind,
mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit ent-
sprechend § 15 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie
durchführenden Stelle ständig verfügbar ist.
 
3Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen  
3.1Luftimpuls-Tonometer (Nummer 1.4) werden nicht auf ein nationales Normal,
sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt.
Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte
Verfahren und Transfernormale verwendet werden.
 
3.2Vergleichsmessungen nach Nummer 1.5.2 werden von einer durch die zuständige
Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt."
 


Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. MPBetreibVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MPBetreibVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. MPBetreibVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. Februar 2025 in ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed