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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 48 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 48
(1) Für Wertpapiere, die sich seit dem 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Ausland) befinden, kann der Anmelder in der Anmeldung den Antrag stellen, daß ihm an Stelle der Gutschrift auf Sammeldepotkonto eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
- 1.
- das Wertpapier bei Stellung des Antrags bei einem Kreditinstitut im Ausland im Depot lag und dies durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts gemäß § 22 Abs. 1 nachgewiesen wird und
- 2.
- das Recht des Anmelders im Prüfungsverfahren nach Abschnitt VIII als nachgewiesen anerkannt wird.
(2) Die Lieferbarkeitsbescheinigung wird nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, durch die das Recht als nachgewiesen anerkannt ist, von der Prüfstelle gebührenfrei ausgestellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1719/a24518.htm
