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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 59 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)
G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung
§ 59
(1) Die Anmeldestelle kann vom Anmelder eine Gebühr erheben. Diese beträgt höchstens 1 1/2 vom Tausend des Reichsmarknennbetrags in Deutsche Mark oder 0,50 Deutsche Mark für ein Stück, wenn dieser Betrag höher ist.
(2) Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
(3) Für die Maßnahmen der Bankaufsichtsbehörde werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für die Bekanntmachungen nach § 6, § 7 Abs. 4, § 41 Abs. 2 trägt der Aussteller.
(4) In den Fällen der §§ 4, 5 wird vom Aussteller die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Hierbei ist der Geschäftswert gemäß (§ 24 Abs. 2) der Kostenordnung festzusetzen.
(5) Im Prüfungsverfahren wird für die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Geschäftswert des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechts 500 Deutsche Mark nicht übersteigt. Ist der Geschäftswert höher, so wird die volle Gebühr erhoben. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann bei einem Geschäftswert bis zu 5.000 Deutsche Mark zur Vermeidung von Härten anordnen, daß von der Erhebung einer Gebühr abgesehen oder die Gebühr ermäßigt wird.
(6) Die Gebühren im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach § 123 der Kostenordnung. Jedoch ist in jedem Fall der Wert des den Gegenstand des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.
(7) Im Verfahren nach § 57 wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben, wenn die Androhung oder Festsetzung des Zwangsgelds aufrechterhalten bleibt. § 110 Abs. 2, 3 der Kostenordnung gilt entsprechend.
(8) Im übrigen ist das gerichtliche Verfahren gebührenfrei. Die baren Auslagen werden in jedem Fall erhoben.
(9) Die Kosten eines Rechtsanwalts und sonstige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
(10) Wenn der Anmelder sein Recht auf die Rückerstattungsgesetze gründet, werden keine Kosten erhoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1719/a24529.htm
