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§ 1 - AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung (AMG-BOBEV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 269
Geltung ab 15.11.2025; FNA: 2121-51-67 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

§ 1 Einrichtung einer Koordinierungsstelle



Zu dem Zweck, Verfahrensabläufe zwischen den in § 77 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Bundesoberbehörden (Bundesoberbehörden) zu verbessern, wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Koordinierung und Harmonisierung der Zusammenarbeit dieser Bundesoberbehörden bei der Zulassung von Arzneimitteln und der Genehmigung klinischer Prüfungen eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

 
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Zitierungen von § 1 AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMG-BOBEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMG-BOBEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AMG-BOBEV Aufgaben der Koordinierungsstelle
... Koordinierungsstelle nimmt zu dem in § 1 genannten Zweck insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. die Sicherstellung einer ...