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§ 4 - AMG-Bundesoberbehörden-Effizienzsteigerung-Verordnung (AMG-BOBEV k.a.Abk.)
V. v. 12.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 269
Geltung ab 15.11.2025; FNA: 2121-51-67 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
Geltung ab 15.11.2025; FNA: 2121-51-67 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
§ 4 Berichts- und Evaluationspflicht
1Die Koordinierungsstelle evaluiert ihre Tätigkeit alle zwei Jahre und berichtet alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2028 gegenüber den Bundesoberbehörden über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 2. 2Der Bericht hat insbesondere die von der Koordinierungsstelle nach § 2 Nummer 2 erarbeiteten Vorschläge für Maßnahmen zur Optimierung und Angleichung und das Ergebnis der Evaluation zu enthalten. 3Die Bundesoberbehörden haben den von ihnen gebilligten Bericht gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit im gleichen Quartal des jeweiligen Jahres vorzulegen, in dem die Koordinierungsstelle ihnen berichtet hat.
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