Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (6. NpSGAnlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2025 NpSG Anlage

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2615), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. NpSGAnlÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. NpSGAnlÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 6. NpSGAnlÄndV zu Artikel 1


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