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Artikel 3 - Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (4. MautRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Mautsystemgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Dezember 2025 MautSysG § 18, § 26, § 28, § 29, § 31, § 35, § 37

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.

2.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,".

b)
In Nummer 6 wird vor der Angabe „Art" die Angabe „Grund und" eingefügt.

3.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 7 Satz 1 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Digitales und" gestrichen.

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