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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) (2. EDMA-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 297; Geltung ab 25.12.2025

Artikel 1 Änderung der Hundertsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg)


Artikel 1 ändert mWv. 25. Dezember 2025 EDMA-IFR-PV offen

Die Hundertsechzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) vom 17. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 88), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu schalten und nach entsprechender Anweisung der Flugplatzkontrollstelle Sprechfunkverbindung mit der zuständigen Bodenfunkstelle auf dem in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten Kanal aufzunehmen."

2.
§ 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Luftfahrzeugführer hat das Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder) auf den zugewiesenen Code zu schalten und nach entsprechender Anweisung der Flugplatzkontrollstelle Sprechfunkverbindung mit der zuständigen Bodenfunkstelle auf dem in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) veröffentlichten Kanal aufzunehmen."