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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 FamFG offen, mWv. 1. Januar 2026 § 61, § 493

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 84 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 84a Änderung der Kostenentscheidung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 84 wird der folgende § 84a eingefügt:

„§ 84a Änderung der Kostenentscheidung

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1.
nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,

2.
nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,

3.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder

4.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

4.
Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn

1.
die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 erlassen worden ist, oder

2.
bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei Entscheidungen im Verbund nach § 137 Absatz 1 die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist.

Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4 , die Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 18 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 8 wird durch ...