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Artikel 19 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 19 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- den §§ 1 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und".
- 2.
- § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- nach den §§ 4 bis 23, 34 und 38 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und".
Zitierungen von Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZStrWuPRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die ...
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