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Artikel 6 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 StVollzG § 110a

Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 110a wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.

(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen."

2.
Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027
... Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6 , 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die ...