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Artikel 11 - Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (EAkteEÄndG k.a.Abk.)

Artikel 11 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 OWiG offen

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 110a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1a wird gestrichen.

2.
Absatz 1b wird zu Absatz 1a.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 EAkteEÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EAkteEÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 EAkteEÄndG Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
... Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a ...
Artikel 40 EAkteEÄndG Inkrafttreten
... 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11 , 17, 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 34 tritt am 1. ...