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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 29. Dezember 2025 BeurkG § 8, § 12, § 13, § 13a, § 13a (neu), § 13b (neu), § 14, § 16, § 16b, § 16d, § 16e, § 31, § 33, § 36, § 37, § 39a, § 40b (neu), § 44a, § 45, § 45b, § 47, § 56
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 13a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift
§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften
§ 13c Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht". - b)
- Die Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation". - c)
- Die Angabe zu § 16d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 16d (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift". - e)
- Nach der Angabe zu § 40a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift".
- 2.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Grundsatz(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist." - 3.
- Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden." - 4.
- § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden." - 5.
- Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a Signieren einer elektronischen Niederschrift(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten- 1.
- mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
- 2.
- auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.
(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.
§ 13b Technische Rahmenbedingungen für elektronische Niederschriften(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben." - 6.
- Der bisherige § 13a wird zu § 13c und wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Notar soll nur beurkunden, wenn für die Beteiligten die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung einsehbar ist." - b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wird auf Karten oder Zeichnungen in elektronischen Dokumenten verwiesen, so tritt an die Stelle der Unterschrift und des Siegels oder Stempels ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur, wobei das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die Behörde erkennen lassen muss."
- 7.
- § 14 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden. Unbeschadet des § 17 soll der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf das beigefügte Schriftstück belehren."
- 8.
- § 16 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der Dolmetscher nicht allgemein im Sinne von § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes beeidigt, so soll ihn der Notar beeidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten." - 9.
- Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 3 Beurkundung mittels Videokommunikation". - 10.
- § 16b wird durch den folgenden § 16b ersetzt:
„§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift(1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2, ausgenommen § 13b, entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.(2) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist.(3) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen." - 11.
- § 16d wird gestrichen.
- 12.
- § 16e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „elektronischen Niederschrift" die Angabe „nach § 16b" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „der Niederschrift und der elektronischen Niederschrift" durch die Angabe „beiden Niederschriften" ersetzt.
- 13.
- § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
„§ 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden." - 14.
- In § 33 wird die Angabe „§§ 30 und 32" durch die Angabe „§§ 30 bis 32" ersetzt.
- 15.
- § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36 Grundsatz(1) Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muss eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist." - 16.
- § 37 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend."
- 17.
- § 39a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens."
- 18.
- Nach § 40a wird der folgende § 40b eingefügt:
„§ 40b Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift(1) Eine elektronische Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel vollzogen und in einem elektronischen Dokument bildlich wiedergegeben wird.(2) Die §§ 13b und 40 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beglaubigung von elektronischen Handzeichen entsprechend." - 19.
- § 44a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluss vor den Unterschriften oder in der Niederschrift vermerkt und im letzteren Fall von dem Notar am Rand besonders unterzeichnet werden, es sei denn, er versieht das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur." - b)
- In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 20.
- § 45 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Das nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b, 36 Absatz 2 oder § 39a erstellte elektronische Dokument (elektronische Urkunde), das in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, gilt als Urschrift (elektronische Urschrift)."
- 21.
- § 45b Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 8 Absatz 2, den §§ 16b und 36 Absatz 2 erstellten elektronischen Dokumente bleiben in der Verwahrung des Notars." - 22.
- In § 47 wird die Angabe „oder der elektronischen Niederschrift" gestrichen.
- 23.
- In § 56 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Angabe „§ 13a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
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