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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2025 ZPO § 371a

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 371a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit

1.
einer qualifizierten elektronischen Signatur oder

2.
einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen."

2.
Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 ElPräsBeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElPräsBeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...