Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur Änderung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (ARGEuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 06.03.1997 BGBl. I S. 434
Geltung ab 15.03.1997; FNA: 105-29/1 Herstellung der Einheit Deutschlands
Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen
Artikel 2 und 3
Artikel 4
Artikel 5

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen



(siehe Altschuldenregelungsgesetz - ARG)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 und 3



(Änderung von Vorschriften)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4



Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed