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Synopse aller Änderungen des Gesetz zum Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS) - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 1, Absatz 2 GG - NOOTS-Staatsvertrag am 01.02.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2026 durch Bekanntmachung der NOOTSVGBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NOOTSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2026 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2026 geltenden Fassung
durch B. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 35
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird. *)


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*) Gemäß Bekanntmachung vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 35) ist der Vertrag am 1. Februar 2026 in Kraft getreten.



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