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§ 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2026 k.a.Abk.)

A. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten

§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten



(1) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. 2Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.



 

Zitierungen von § 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SoldErnAnO 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoldErnAnO 2026 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SoldErnAnO 2026 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
... Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5  ...