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§ 5 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2026 k.a.Abk.)
A. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. 2Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.
Zitierungen von § 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SoldErnAnO 2026 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO 2026 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SoldErnAnO 2026 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten
... Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 ...
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