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§ 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2026 k.a.Abk.)
A. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
Abschnitt 2 Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistengesetzes berufen sind
§ 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.
(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber
- 1.
- in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und
- 2.
- in ein Reservewehrdienstverhältnis.
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