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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2026 k.a.Abk.)
A. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 7 Übergangsregelung
Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 ändert mWv. 1. Januar 2026 SoldErnAnO 2015
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 22. September 2015 (BGBl. I S. 1597) aufgehoben.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Boris Pistorius
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