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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO 2026 k.a.Abk.)

A. v. 12.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 51-1-13-11 Rechtsstellung der Soldaten

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsregelung



Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 ändert mWv. 1. Januar 2026 SoldErnAnO 2015



Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius

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