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Artikel 4 - Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften (CuxFAuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Truppenzollgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2026 TrZollG offen

Das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu den §§ 3 und 8 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt.

b)
In der Angabe zu den §§ 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Gemeinschaftswaren" durch die Angabe „Unionswaren" ersetzt.

c)
Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren 16".

d)
In der Angabe zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Schlussvorschriften 24".

f)
Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Bußgeldvorschriften 26".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:

„8.
Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

9.
Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;".

b)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a und 9b eingefügt:

„9a.
Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447;

9b.
Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341;".

c)
Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:

„15.
Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Union nach Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;".

d)
Nummer 20 wird durch die folgende Nummer 20 ersetzt:

„20.
Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;".

3.
§ 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union.

(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 bis 3, 7 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt.

bb)
Die Nummern 4 bis 6 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;

5.
schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;

6.
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren", wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;".

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

5.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung

Die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 entsprechend."

6.
§ 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:

§ 8 Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

Nicht-Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Absatz 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem besonderen Verfahren befinden."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 9 Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Unionswaren, die ausländischen Streitkräften

1.
nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer,

2.
unter den Voraussetzungen des § 1c Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes,

3.
nach § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder

4.
nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer

zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich."

c)
In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Gemeinschaftswaren" durch die Angabe „Unionswaren" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Unionswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nicht-Unionswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung."

8.
§ 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

§ 10 Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten

Unionswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nicht-Unionswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung."

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Absatz 3 endet, wenn die Einfuhrwaren in ein Zollverfahren übergeführt werden. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex der Union muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.

(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung in ein Zollverfahren überführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."

b)
In Absatz 4 Satz 1 und in Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und in ein Zollverfahren zu überführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren in ein Zollverfahren zu überführen, bleibt hiervon unberührt."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Absatz 2 zu einem anderen Zollverfahren gelten die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex entsprechend."

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Nr." durch die Angabe „Nummer" ersetzt.

13.
In § 18 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

15.
In der Überschrift zu § 20 wird die Angabe „mit wirtschaftlicher Bedeutung" gestrichen.

16.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinschaftsrechts" durch die Angabe „Unionsrechts" ersetzt.

17.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 in der Angabe nach Nummer 2 wird die Angabe „und der Zollkodex-Durchführungsverordnung" durch die Angabe „der Union, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex, der Durchführungsverordnung zum Zollkodex und der Übergangsverordnung zum Zollkodex" ersetzt.

18.
§ 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:

§ 24 Schlussvorschriften

Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend."

19.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „regeln;" durch die Angabe „regeln." ersetzt.

c)
Nummer 7 wird gestrichen.

20.
§ 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:

§ 26 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder diese ausführt,

2.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Einfuhrware übergibt,

4.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Einfuhrware verwendet oder

5.
einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 oder 6 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1.
einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder

2.
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 geahndet werden können.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(6) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.

(7) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft."

21.
In der Überschrift des § 3, in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 12 wird jeweils die Angabe „Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe „Nicht-Unionswaren" ersetzt.

22.
In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 und § 15 Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.