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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 - HG 2026)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeines, Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 524.540.138.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr" wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 25.509.765.000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität" wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 58.067.704.000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 34.803.623.000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2026 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021" wird für das Jahr 2026 in Einnahmen und Ausgaben auf 2.500.000.000 Euro festgestellt.


§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 97.964.556.000 Euro aufzunehmen.

(2) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 30.000.000.000 Euro zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigungen ist bei Bundeswertpapieren der kassenwirksame Betrag anzurechnen. 2Die Anrechnung von sonstigen Finanzierungsinstrumenten erfolgt zum Nennwert. 3Auf die Kreditermächtigungen ist zudem der jeweilige Betrag anzurechnen, der dem periodengerechten Anteil der gesamten Zinskosten zu den Zahlungsterminen ohne Berücksichtigung der kassenmäßigen Kuponzahlungen entspricht. 4Die Anrechnung gemäß Satz 1 bis 3 erfolgt für Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren. 5Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigungen anzurechnen, die sich aus den hierzu abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) Die Kreditermächtigungen umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten jeweils auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen; die Höhe des für das Haushaltsjahr maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens wird im Kreditfinanzierungsplan ausgewiesen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. 2Für die Anrechnung auf die Kreditermächtigungen gilt Absatz 4 entsprechend. 3Der Nennwert des Eigenbestands an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 4 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. 4Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages des Nennwerts der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45.000.000.000 Euro abzuschließen. 3Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; dies umfasst die Ermächtigung, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwertes einzugehen;

2.
Verträge nach Absatz 7 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. 3Für die Kreditermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 ist die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigung.

(9) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die dem Bund im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen insbesondere des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. 3Alternativ können diese Beträge nach Absatz 1 bis Absatz 3 als Haushaltskredite angerechnet werden; endet die Anrechnung als Haushaltskredit, können diese Beträge abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verwahrung genommen werden. 4Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 6Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 7Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 7 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. 8Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. 9Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 4 bis 6 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(11) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 1.012.710.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 140.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 70.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

3.
bis zu 46.000.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 650.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 90.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die aufgrund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) 1Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. 2Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 über 700.000.000 Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. 3Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 5Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


§ 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes



(1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind

1.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben,

2.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz,

3.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste,

4.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme,

5.
die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.

(2) 1Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. 2Ausgeschlossen sind insbesondere

1.
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,

2.
ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und

3.
eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.

3Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6 Flexibilisierte Ausgaben



(1) 1Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. 2Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. 3Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den in Absatz 2 Nummer 2 bis 5 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) 1Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(5) 1Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 7 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies aufgrund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. 3Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr zu verwenden.

(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(9) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet werden. 2Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 3§ 5 Absatz 2 ist zu beachten. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" keine Anwendung.

(11) 1Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. 2Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme nur zur Deckung von Ausgaben der Bereichsausnahme herangezogen werden; Ausgabeermächtigungen außerhalb der Bereichsausnahme können nur zur Verstärkung oder Deckung von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden.

(12) Bei Feststellung eines Falles gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder gemäß Artikel 115a des Grundgesetzes wird zugelassen, dass die Buchung sämtlicher Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan 14, die zur Bündnis- und Landesverteidigung erforderlich sind, in Kapitel 1409 - Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Landes- und Bündnisverteidigung - erfolgt.


§ 8 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung



(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.


§ 9 Bewilligung von Zuwendungen



(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. 2Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung, die den Anforderungen des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, entspricht, dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 4Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen. 6Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. 7Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 8Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

(3) 1Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit

1.
für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,

2.
eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,

3.
im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,

4.
der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und

5.
die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500.000 Euro nicht übersteigen.

3Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. 5Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(4) 1Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. 2Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. 3Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. 4Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei vorläufiger Haushaltsführung bis zum Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.

(5) 1Ausgaben für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden. 2Ein entsprechender Haushaltsvermerk ist im Titel aufzunehmen. 3Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger unabhängig vom Zeitpunkt des Bedarfs der Zuwendungsmittel diese vollständig abrufen oder anfordern.


§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten



(1) Leistungen des Bundes dürfen

1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;

2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.

(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.


§ 11 Bezüge



(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Dabei ist die mögliche Höhe der Zulagen für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes getrennt zu berechnen. 3Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

(4) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnements, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. 2Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.


§ 12 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 13 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20.000.000 Euro begrenzt.

(3) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(4) Der Bund gewährt dem Gesundheitsfonds bis zum 1. Februar 2026 ein zinsloses Darlehen in Höhe von 2.300.000.000 Euro, das in jährlichen Raten wie folgt zurückzuzahlen ist:

1.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2029,

2.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2030,

3.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2031,

4.
500.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2032 und

5.
300.000.000 Euro bis spätestens 31. Dezember 2033.

(5) Das dem Gesundheitsfonds aufgrund von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 gewährte Darlehen in Höhe von 1.000.000.000 Euro ist abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023 bis spätestens 31. Dezember 2033 zurückzuzahlen.

(6) 1Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(7) 1Der Bund gewährt dem Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Sicherung der Liquidität ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 3.200.000.000 Euro, welches in vier gleichen Teilen zu Beginn eines Quartals an den Ausgleichsfonds zu leisten ist. 2Der Darlehensbetrag ist in den Jahren 2029 bis 2033 in jährlichen, jeweils gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zurückzuzahlen.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.


§ 14 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 15 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 17 Stelleneinsparung



(1) 1Im Haushaltsjahr 2026 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 2,2 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. 2Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.

(2) 1Ausgenommen von der Einsparung sind

1.
die Organe der Rechtspflege,

2.
die Planstellen und Stellen bei der Bundespolizei sowie beim Bundeskriminalamt,

3.
die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag,

4.
die Planstellen und Stellen bei der Zollverwaltung,

5.
die Planstellen und Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern zur Sanktionsdurchsetzung und Bekämpfung von Steuerkriminalität, maximal 280 Planstellen und Stellen,

6.
die Planstellen und Stellen im Einzelplan 14,

7.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

8.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

9.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Kartographie und Geodäsie, maximal 330 Planstellen und Stellen,

10.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

11.
die Planstellen und Stellen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,

12.
die Planstellen und Stellen bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für sicherheitsbezogene Aufgaben zum Schutz der regulierten Netzsektoren, maximal 620 Planstellen und Stellen,

13.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Exportkontrolle, maximal 263 Planstellen und Stellen,

14.
die Planstellen und Stellen beim Bundesamt für Justiz mit Sicherheitsrelevanz, maximal 250 Planstellen und Stellen.

2Diese Planstellen und Stellen sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) 1Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2026 orientieren. 2Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu betrachten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen sichergestellt ist.

(5) 1Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 erbracht sein. 2Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 18 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.


§ 19 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.


§ 20 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) 1Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. 2Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.


§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 22 Sonderregelungen



(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder aufgrund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

(3) 1Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. 3Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.


§ 23 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil


Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2026



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes
Teil II: Artikel 115-Gesetz
 
A.
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
B.
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2025
mehr (+)
weniger (-)
20262025
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
103103-
02Deutscher Bundestag ... 2.343 2.211 +132
03Bundesrat ... 5181-30
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 2.396 32.300 -29.904
05Auswärtiges Amt ... 192.819 67.819 +125.000
06Bundesministerium des Innern ... 590.667 644.902 -54.235
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
749.777 739.777 +10.000
08Bundesministerium der Finanzen ... 256.284 408.804 -152.520
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
710.003 1.562.903 -852.900
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
110.915 99.749 +11.166
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.491.721 1.831.248 -339.527
12Bundesministerium für Verkehr ... 14.668.711 14.226.110 +442.601
14Bundesministerium der Verteidigung ... 800.000 1.600.000 -800.000
15Bundesministerium für Gesundheit ... 106.163 106.185 -22
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
1.259.606 1.153.033 +106.573
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
279.671 269.042 +10.629
19Bundesverfassungsgericht ... 4040-
20Bundesrechnungshof ... 392369+23
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
8585-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
678.966 729.968 -51.002
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
- -
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
183.173 176.825 +6.348
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
51.251 51.251 -
32Bundesschuld ... 99.357.500 83.942.693 +15.414.807
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 403.047.501 394.900.637 +8.146.864
 Einnahmen ... 524.540.138 502.546.135 +21.994.003
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 387.214.000 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von 97.964.556 T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 39.361.582 T€.


Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2026
Verwaltungs-
einnahmen
2026
Übrige
Einnahmen
2026
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
-3100
02Deutscher Bundestag ... -2.343 -
03Bundesrat ... -3120
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... -2.358 38
05Auswärtiges Amt ... -192.619 200
06Bundesministerium des Innern ... -584.106 6.561
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
-749.493 284
08Bundesministerium der Finanzen ... -228.675 27.609
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
-708.110 1.893
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
1894.082 16.815
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -47.270 1.444.451
12Bundesministerium für Verkehr ... -14.572.249 96.462
14Bundesministerium der Verteidigung ... -669.270 130.730
15Bundesministerium für Gesundheit ... -104.955 1.208
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
-108.703 1.150.903
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
-19.503 260.168
19Bundesverfassungsgericht ... -40-
20Bundesrechnungshof ... -8384
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
-85-
22Unabhängiger Kontrollrat ... ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
-15.004 663.962
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
---
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
-39.344 143.829
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
-40.245 11.006
32Bundesschuld ... -744.561 98.612.939
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 387.359.000 3.950.216 11.738.285
 Summe Haushalt 2026 ... 387.359.018 22.873.273 114.307.847
 Summe Haushalt 2025 ... 386.962.000 27.270.254 88.313.881
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-) ... +397.018 -4.396.981 +25.993.966


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2025
mehr (+)
weniger (-)
20262025
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
67.388 58.940 +8.448
02Deutscher Bundestag ... 1.275.973 1.248.806 +27.167
03Bundesrat ... 40.968 38.523 +2.445
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 4.998.292 4.043.224 +955.068
05Auswärtiges Amt ... 6.025.293 5.893.255 +132.038
06Bundesministerium des Innern ... 15.761.595 15.241.572 +520.023
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
1.213.279 1.162.788 +50.491
08Bundesministerium der Finanzen ... 10.823.140 10.562.756 +260.384
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
5.903.305 9.021.619 -3.118.314
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
6.993.071 6.882.729 +110.342
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 197.341.040 190.341.322 +6.999.718
12Bundesministerium für Verkehr ... 27.901.360 38.287.616 -10.386.256
14Bundesministerium der Verteidigung ... 82.687.312 62.307.220 +20.380.092
15Bundesministerium für Gesundheit ... 21.773.945 19.282.617 +2.491.328
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
2.772.089 2.692.879 +79.210
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
16.664.014 14.198.983 +2.465.031
19Bundesverfassungsgericht ... 46.423 44.829 +1.594
20Bundesrechnungshof ... 202.239 195.970 +6.269
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
52.154 47.402 +4.752
22Unabhängiger Kontrollrat ... 14.600 11.646 +2.954
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
10.055.733 10.307.037 -251.304
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
1.359.624 11.191 +1.348.433
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
7.745.681 7.369.895 +375.786
30Bundesministerium für Forschung, Techno-
logie und Raumfahrt ...
21.818.269 22.363.705 -545.436
32Bundesschuld ... 33.649.367 34.171.970 -522.603
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 47.353.984 46.757.641 +596.343
 Ausgaben ... 524.540.138 502.546.135 +21.994.003


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2026
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2026
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2026
Schulden-
dienst
2026
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
28.965 31.864 --
02Deutscher Bundestag ... 793.725 224.865 --
03Bundesrat ... 22.892 14.700 --
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 401.768 1.725.129 --
05Auswärtiges Amt ... 1.390.308 843.868 --
06Bundesministerium des Innern ... 6.513.857 3.797.446 --
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
689.714 311.685 --
08Bundesministerium der Finanzen ... 4.507.301 2.390.893 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
1.041.999 548.772 --
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
518.647 328.303 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 355.096 190.786 --
12Bundesministerium für Verkehr ... 2.101.223 2.409.733 --
14Bundesministerium der Verteidigung ... 24.710.585 13.484.186 38.133.209 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 402.109 673.850 --
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
454.252 352.566 --
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
237.311 134.337 --
19Bundesverfassungsgericht ... 32.829 7.791 --
20Bundesrechnungshof ... 150.542 35.473 --
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
33.664 12.073 --
22Unabhängiger Kontrollrat ... 2.704 8.902 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
141.009 78.406 --
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
42.907 448.265 --
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
179.404 149.740 --
30Bundesministerium für Forschung, Tech-
nologie und Raumfahrt ...
157.835 128.698 --
32Bundesschuld ... -92.303 -30.187.064
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 3.093.396 411.815 65.000 -
 Summe Haushalt 2026 ... 48.004.042 28.836.449 38.198.209 30.187.064
 Summe Haushalt 2025 ... 45.157.071 25.795.286 22.233.963 30.151.788
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-) ... +2.846.971 +3.041.163 +15.964.246 +35.276


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2026
Ausgaben
für
Investitionen
2026
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2026
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ...
4.494 2.065 -
02Deutscher Bundestag ... 182.858 74.525 -
03Bundesrat ... 2.106 1.270 -
04Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ... 2.005.766 899.273 -33.644
05Auswärtiges Amt ... 3.504.216 322.639 -35.738
06Bundesministerium des Innern ... 3.331.843 2.144.779 -26.330
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ...
192.161 27.699 -7.980
08Bundesministerium der Finanzen ... 3.269.209 655.737 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ...
2.978.820 1.392.483 -58.769
10Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat ...
5.308.657 992.153 -154.689
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 192.971.408 3.991.645 -167.895
12Bundesministerium für Verkehr ... 10.264.842 13.479.487 -353.925
14Bundesministerium der Verteidigung ... 3.522.490 2.836.842 -
15Bundesministerium für Gesundheit ... 15.128.304 5.585.000 -15.318
16Bundesministerium für Umwelt, Klima-
schutz, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit ...
283.404 1.701.979 -20.112
17Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ...
15.780.870 691.899 -180.403
19Bundesverfassungsgericht ... 4.390 1.413 -
20Bundesrechnungshof ... 11.550 4.674 -
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit ...
4.900 1.517 -
22Unabhängiger Kontrollrat ... 5002.494 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...
3.767.969 6.113.779 -45.430
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
547.460 320.992 -
25Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen ...
2.634.030 4.794.497 -11.990
30Bundesministerium für Forschung, Tech-
nologie und Raumfahrt ...
18.246.556 3.644.197 -359.017
32Bundesschuld ... -3.370.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung ... 45.792.370 5.300.791 -7.309.388
 Summe Haushalt 2026 ... 329.741.173 58.353.829 -8.780.628
 Summe Haushalt 2025 ... 322.448.509 62.731.761 -5.972.243
 gegenüber 2025 mehr(+)/weniger(-) ... +7.292.664 -4.377.932 -2.808.385


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2026
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
202720282029Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag ... 48.469 9.653 6.110 4.182 28.524 -
04Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...
1.425.476 447.220 371.644 223.693 319.839 63.080
05Auswärtiges Amt ... 2.641.261 1.170.598 855.619 469.769 145.275 -
06Bundesministerium des In-
nern ...
9.853.291 2.362.649 1.039.747 866.170 3.710.843 1.873.882
07Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
17.638 9.298 5.460 2.880 --
08Bundesministerium der Fi-
nanzen ...
3.394.650 449.394 252.950 265.485 2.426.821 -
09Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie ...
14.975.518 1.437.351 1.333.051 1.101.022 1.693.889 9.410.205
10Bundesministerium für Land-
wirtschaft, Ernährung und
Heimat ...
1.547.364 542.579 448.764 353.016 203.005 -
11Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ...
6.882.897 2.639.977 1.824.635 1.075.185 1.343.100 -
12Bundesministerium für Ver-
kehr ...
18.041.454 4.357.428 3.174.340 2.184.649 5.825.037 2.500.000
14Bundesministerium der Ver-
teidigung ...
349.517.247 29.694.832 41.811.323 51.280.197 226.730.895 -
15Bundesministerium für Ge-
sundheit ...
1.163.579 373.879 452.915 333.885 2.900 -
16Bundesministerium für Um-
welt, Klimaschutz, Natur-
schutz und nukleare Sicher-
heit ...
2.136.132 667.502 515.835 370.669 582.126 -
17Bundesministerium für Bil-
dung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ...
1.960.857 717.745 620.544 475.427 147.141 -
19Bundesverfassungsgericht ... 1.714 760320320314-
22Unabhängiger Kontrollrat ... 2.200 2.200 ----
23Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung ...
7.950.553 897.283 791.329 599.340 121.500 5.541.101
24Bundesministerium für Digita-
les und Staatsmodernisierung
1.775.648 655.588 506.311 357.634 256.115 -
25Bundesministerium für Woh-
nen, Stadtentwicklung und
Bauwesen ...
5.174.770 1.165.820 1.334.825 1.374.714 1.299.411 -
30Bundesministerium für For-
schung, Technologie und
Raumfahrt ...
6.397.565 1.732.742 1.742.950 1.556.381 1.365.492 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 14.997.927 6.182.097 4.424.518 3.060.666 1.330.646 -
 Summe ... 449.906.210 55.516.595 61.513.190 65.955.284 247.532.873 19.388.268


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber
2025
mehr (+)
weniger (-)
20262025
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundesprä-
sidialamt ...
01, 11, 12, 13 38.866 41.906 -3.040
02Deutscher Bundestag ... 11, 12, 13, 16, 17, 18 538.796 487.441 +51.355
03Bundesrat ... 11, 12 31.487 30.100 +1.387
04Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt ...
10, 11, 12, 16, 17, 31, 32,
51, 52, 53, 56
593.855 559.668 +34.187
05Auswärtiges Amt ... 04, 11, 12, 13, 14 1.974.137 2.022.735 -48.598
06Bundesministerium des Innern ... 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19,
20, 22, 23, 24, 25, 28,
29, 33, 34, 35, 36
9.881.859 8.044.895 +1.836.964
07Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz ...
10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18, 19
808.834 724.074 +84.760
08Bundesministerium der Finanzen ... 11, 12, 13, 15, 16, 17 5.953.423 5.813.371 +140.052
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18
1.250.929 1.222.709 +28.220
10Bundesministerium für Landwirt-
schaft, Ernährung und Heimat ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17,
18
649.040 603.649 +45.391
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ...
11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 412.057 353.735 +58.322
12Bundesministerium für Verkehr ... 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18,
19, 20, 21, 22, 23, 28
2.259.279 2.236.707 +22.572
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 10.487.734 9.342.907 +1.144.827
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 15, 16, 17 518.842 430.267 +88.575
16Bundesministerium für Umwelt, Kli-
maschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit ...
11, 12, 13, 14, 15, 16 583.194 524.714 +58.480
17Bundesministerium für Bildung, Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend
04, 11, 12, 13, 14, 15, 16 352.920 225.040 +127.880
19Bundesverfassungsgericht ... 11, 12 36.740 35.087 +1.653
20Bundesrechnungshof ... 11, 12 133.536 134.644 -1.108
21Die Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit ...
11, 12 43.509 40.342 +3.167
22Unabhängiger Kontrollrat ... 11, 12 9.427 8.913 +514
23Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung ...
11, 12 175.210 174.142 +1.068
24Bundesministerium für Digitales und
Staatsmodernisierung ...
11, 12 89.584 -+89.584
25Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen ...
11, 12, 14 240.833 233.394 +7.439
30Bundesministerium für Forschung,
Technologie und Raumfahrt ...
11, 12 167.100 239.887 -72.787
 Summe ... 37.231.191 33.530.327 +3.700.864


Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz

A. Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes


Ausgaben der Bereichsausnahmen Betrag für
2026
1.000 €
 12
1. Verteidigungsausgaben ... 82.235.190
Epl. 14 ohne die Titel Kap. 1406 Tgr. 01, Kap. 1408 Tit. 853 01, Kap. 1409 Tgr. 01, Kap. 1413
Tit. 831 02, Tgr. 08 und Titel der Obergruppe 98 ...
82.235.190
2. Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz ... 2.082.074
Kap. 0602 Tgr. 02 ... 663.456
Kap. 0616 ohne die Tgr. 01 und 03 ... 92.835
Kap. 0628 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 02 ... 605.127
Kap. 0629 ohne die Titel 981 01, 981 03 und Tgr. 01 ... 720.656
3. Ausgaben des Bundes für die Nachrichtendienste ... 2.201.125
Kap. 0414 - BND ... 1.510.273
Kap. 0626 - BfV ... 690.852
4. Ausgaben des Bundes für den Schutz der informationstechnischen Systeme* ... 2.797.068
Kap. 0112 Tgr. 01, Kap. 0212 Tgr. 08, Kap. 0312 Tgr. 01, Kap. 0412 Tgr. 01, Kap. 0432
Tgr. 01, Kap. 0452 Tgr. 08, Kap. 0512 Tgr. 05, Kap. 0602 Tit. 544 02 und 532 17,
Kap. 0614 Tgr. 02, Kap. 0623 ohne die Titel 831 01, 981 01, 981 03 und Tgr. 01,
Kap. 0624 Tgr. 01, Kap. 0625 Tgr. 03, Kap. 0633 Tgr. 01, Kap. 0812 Tgr. 01, Kap. 0813
Tgr. 01, Kap. 0815 Tgr. 01, Kap. 0816 Tgr. 01, Kap. 1011 Tgr. 01, Kap. 1112 Tgr. 55,
Kap. 1113 Tgr. 55, Kap. 1114 Tgr. 55, Kap. 1115 Tgr. 55, Kap. 1116 Tgr. 55, Kap. 1503
Tgr. 03, Kap. 1512 Tgr. 09, Kap. 1513 Tgr. 09, Kap. 1515 Tgr. 09, Kap. 1516 Tgr. 09,
Kap. 1517 Tgr. 09, Kap. 1612 Tgr. 02, Kap. 1613 Tgr. 03, Kap. 1614 Tgr. 02, Kap. 1615
Tgr. 04, Kap. 1616 Tgr. 03, Kap. 1912 Tgr. 01, Kap. 2012 Tgr. 01, Kap. 2112 Tgr. 01,
Kap. 2212 Tgr. 01, Kap. 2402 Tgr. 03, Kap. 3004 Tgr. 20 ...
2.797.068
5. Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten ... 11.546.799
6002.687 06 ... 11.546.799
 Summe ... 100.862.256
* soweit nicht schon in den Bereichsausnahmen 1 bis 3 enthalten  


Wie in der Beschlussempfehlung und im Bericht des Haushaltsausschusses auf BT-Drs. 20/15117, S. 23 vorgegeben, fließen in die Kategorie „Verteidigungsausgaben" nur die Ausgaben des Epl. 14, in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz" nur im Epl. 06 veranschlagte und in die Kategorie „Ausgaben des Bundes für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten" nur im Epl. 60 veranschlagte Ausgaben ein.

Gesamtplan - Teil II: Artikel 115-Gesetz

B. Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2026
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) ... 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 4.328.970
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme ...
(Produkt aus den Positionen 1. und 2.)
15.151
4.Saldo der finanziellen Transaktionen ...
(Differenz zwischen den Positionen 4a. und 4b.)
-9.644
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen ... (842)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 842
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben ... (10.486)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt ... 10.486
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen ... -
5.Konjunkturkomponente ...
(Produkt der Positionen 5a. und 5b.)
-15.597
5a. Nominale Produktionslücke ... -76.872
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) ... 0,203
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto ... -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme ...
(Differenz zwischen der Position 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
40.392
8.Nettokreditaufnahme des Bundes ... 97.965
9.Abzug aufgrund der Bereichsausnahme des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 GG ...
(Differenz zwischen den Positionen 9a. und 9b.)
57.573
9a. Ausgaben der Bereichsausnahme ... 100.862
9b. 1 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen
Jahres ...
43.290
10.Nettokreditaufnahme der Sondervermögen ... -
11.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme ...
(Summe aus (Position 8. abzüglich Position 9.) und Position 10.)
40.392
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2024 ... 58.039


Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2026 Betrag für 2025
1.000 €
 123
1. Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen ...
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
426.430.582 420.645.386
Steuereinnahmen ... 387.214.000 386.843.000
Verwaltungseinnahmen ... 22.873.273 27.270.254
1.2Ausgaben ...
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
524.540.138 502.546.135
 Finanzierungssaldo ... -98.109.556 -81.900.749
2. Finanzierungssaldo   
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen ... 145.000 119.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt ... 97.964.556 81.781.749
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen ... --
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen ... --
2.3Summe ... (98.109.556) (81.900.749)


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2026 Betrag für 2025
1.000 €
 123
I.Kreditfinanzierungsplan  
1.Einnahmen  
1.1Bruttokreditaufnahme ... (426.715.278) (361.621.525)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 183.637.360 170.981.419
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 58.042.427 52.547.331
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 184.306.127 138.092.776
1.1.4Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus
in Vorjahren begebenen Schuldtiteln ...
729.365 -
1.1.5Krediteinnahmen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus
im Planjahr zu begebenden Schuldtiteln ...
--
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ... (-)(32)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) ... --
1.2.2Freiwillige Geldleistungen Dritter ... -32
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3
Einigungsvertrag ...
--
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten ... --
1.2.5Nicht-strukturelle Einnahmen aus zurückgezahlten Notlagemitteln --
 Einnahmen ... 426.715.278 361.621.557
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre ... 117.822.400 93.775.997
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre ... 54.416.707 54.013.440
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr ... 149.090.387 133.381.245
2.4Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus in
Vorjahren begebenen Schuldtiteln ...
--
2.5Tilgungen aus periodengerechter Verteilung der Kosten aus im
Planjahr zu begebenden Schuldtiteln ...
216.570 900.240
 Ausgaben ... 321.546.063 282.070.921
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) ... 426.715.278 361.621.525
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) ... -32
  (426.715.278) (361.621.557)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) ... -321.546.063 -282.070.921
  (105.169.215) (79.550.636)
3.4Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) ... --
  (105.169.215) (79.550.636)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirt-
schaftungskonten ...
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten ...
--
3.6 Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflations-
indexierte Bundeswertpapiere"
  
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
-150.051 1.890.482
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-4.996.908 -
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau"   
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
--
3.8Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungs-
angebote für Kinder im Grundschulalter"
  
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
495.142 -
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-200.000 -180.000
3.9Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-12.842 -198.218
3.10Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
2.500.000 2.500.000
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.500.000 -2.500.000
3.11Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.11.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-240.000 -750.000
3.12Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds"   
3.12.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen ...
--
3.12.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen ...
-2.100.000 -3.857.706
3.13Rücklage  
3.13.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage ... --
3.13.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der
Rücklage ...
--
3.14Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201
-5.326.555
 Nettokreditaufnahme ... 97.964.556 81.781.749
 nachrichtlich: maximal zulässiges Verpflichtungsvolumen zur
endfälligen Tilgung gem. § 2 Abs. 5 HG ...
490.722.570 415.864.754


Differenzen durch Rundung möglich.