Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlexogrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FlexogrAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...


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