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§ 1 - Postaufgabenüberleitungsgesetz (PostAufgÜberlG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Geltung ab 23.12.2025; FNA: 900-10-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 23.12.2025; FNA: 900-10-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Verordnungsermächtigung zur Übertragung durch Rechtsvorschriften zugewiesener öffentlicher Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
§ 1 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung der vertretungsberechtigten Organe der Deutsche Post AG, die öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten, die der Deutsche Post AG (Vorgängerunternehmen) durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Bundes zugewiesen sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft, auf welche im Rahmen einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz Vermögenswerte der Deutsche Post AG übergehen (Nachfolgeunternehmen), zu übertragen, soweit diese öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten nicht bereits nach § 38 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, übertragen werden können. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen die Bezeichnung „Deutsche Post AG" oder „Deutschen Post AG" anzupassen, sofern und soweit dies zum Zwecke der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich ist. 3Dies gilt entsprechend für weitere Anpassungen, wenn die Bezeichnung „Deutsche Post AG" oder „Deutschen Post AG" bereits angepasst wurde.
(2) Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch macht, sind dem Nachfolgeunternehmen die folgenden öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten zu übertragen (Aufgabenübertragung):
- 1.
- der Deutsche Post AG durch § 119 und aufgrund von § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- der Deutsche Post AG durch § 99 und aufgrund von § 100 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 3.
- der Deutsche Post AG durch die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung,
- 4.
- der Deutsche Post AG zugewiesene Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen automatisierter Datenabgleichverfahren auf Grundlage von
- a)
- § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3826) geändert worden ist,
- b)
- § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 16 bis 22 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314) geändert worden ist, und
- c)
- § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207),
- 5.
- die der Deutsche Post AG nach § 5 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten sowie
- 6.
- alle weiteren der Deutsche Post AG in den in § 3 Absatz 2 genannten Gesetzen oder auf Grundlage von diesen und in Rechtsverordnungen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten.
(3) Die Übertragung der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten auf das Nachfolgeunternehmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn
- 1.
- das Nachfolgeunternehmen infolge der Übertragung der Vermögenswerte der Deutsche Post AG über ausreichende personelle und sachliche Betriebsmittel verfügen wird, die zu einer vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben und Pflichten, einschließlich derer nach § 4 Absatz 1, sowie der ordnungsgemäßen Ausübung der zu übertragenden Rechte, Befugnisse und Zuständigkeiten erforderlich sind und eine dauerhafte Erfüllung der Aufgaben und Pflichten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen,
- 2.
- das Nachfolgeunternehmen zugleich nach § 38 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes anstelle des Vorgängerunternehmens als Postnachfolgeunternehmen im Sinne des Postpersonalrechtsgesetzes bestimmt wird.
(4) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 steht der Bundesregierung ein Recht auf uneingeschränkte Information durch den Vorstand und den Aufsichtsrat des Vorgängerunternehmens zu.
Zitierungen von § 1 PostAufgÜberlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostAufgÜberlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostAufgÜberlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PostAufgÜberlG Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
... Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. ... nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. ... Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 . Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der Bestimmung ...
§ 3 PostAufgÜberlG Rechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
... Mit dem Wirksamwerden der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 tritt das Nachfolgeunternehmen in die durch Rechtsverordnung übertragenen öffentlichen ... zu den öffentlichen Aufgaben, Rechten, Pflichten, Befugnissen und Zuständigkeiten nach § 1 Absatz 2 , in denen die Deutsche Post AG erwähnt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre ...
§ 4 PostAufgÜberlG Postrechtliche Rechte und Pflichten; regulierungsbehördliche Verwaltungsakte
... Für den Fall, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung nach § 1 Absatz 1 Gebrauch macht, gehen die folgenden Rechte und Pflichten nach dem Postgesetz vom 15. Juli 2024 ... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 von dem Vorgängerunternehmen auf das Nachfolgeunternehmen über: 1. das Recht, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
G. v. 24.05.1961 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
§ 3 VerbrVerbG (vom 23.12.2025)
... Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. ...
Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
§ 9 PostUmwG Vorstand und Aufsichtsrat (vom 23.12.2025)
... der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des ...
§ 12 PostUmwG Grundbuchvollzug (vom 23.12.2025)
... sein muß. Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten ... 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster ...
§ 14 PostUmwG Verhältnis zum Vermögenszuordnungsgesetz (vom 23.12.2025)
... und bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes nur bestätigt und ein Zuweisungsbescheid nur erlassen werden, wenn dem ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 151 SGB VI Auskünfte der Deutschen Post AG (vom 23.12.2025)
... dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 361
§ 46 WoGG Übergangsregelung zu § 33 (vom 23.12.2025)
... der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des ... Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 2 PostAufgÜberlGEG Änderung des Postumwandlungsgesetzes
... der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2) gilt dies sowohl für das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes als Postnachfolgeunternehmen nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des ... „Für den Fall, dass die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes erlässt, gibt ab dem in § 3 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten ... 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunkt das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes die Liegenschaftserklärung anstelle der Deutsche Post AG (§ 1 Absatz 2 erster ... nach der Angabe „Bundespost" die Angabe „sowie einem Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes " ...
Artikel 3 PostAufgÜberlGEG Änderung des Wohngeldgesetzes
... der Renten- und Unfallversicherungen bezieht, die durch das Vorgängerunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des ... 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes gezahlt worden sind. Das Nachfolgeunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes ist auch insoweit nach § 33 Absatz 3 bis 5 berechtigt und ...
Artikel 4 PostAufgÜberlGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... dass sie sich auch auf solche Sozialdaten beziehen, die dem Vorgängerunternehmen nach § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zusammenhängen bekannt geworden ...
Artikel 5 PostAufgÜberlGEG Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
... Zolldienststelle vor. Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. ...
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