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§ 2 - Postaufgabenüberleitungsgesetz (PostAufgÜberlG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Geltung ab 23.12.2025; FNA: 900-10-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 23.12.2025; FNA: 900-10-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Zeitpunkt des Übergangs der öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten
1Der Verordnungsgeber gewährleistet eine zeitlich lückenlose Zuweisung der übertragenen öffentlichen Aufgaben, Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten. 2Die Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 ist vor dem Tag zu erlassen, an dem die Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam wird. 3Die Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 1 und 2 soll ab dem Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz wirksam werden. 4Dies gilt auch für die Bestimmung des Nachfolgeunternehmens als Postnachfolgeunternehmen und die Entlassung des Vorgängerunternehmens Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens nach § 1 Absatz 3 Nummer 2. 5Die Bundesregierung gibt das Wirksamwerden der Aufgabenübertragung, der Bestimmung des Nachfolgeunternehmens zum Postnachfolgeunternehmen und der Entlassung der Deutsche Post AG aus dem Status eines Postnachfolgeunternehmens sowie den Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz im Bundesanzeiger bekannt.
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