Tools:
Update via:
Artikel 7 - Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PostAufgÜberlGEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.
In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PostAufgÜberlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostAufgÜberlGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 PostAufgÜberlGEG Inkrafttreten
... Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17302/a334870.htm
