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Artikel 7 - Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PostAufgÜberlGEG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BEPNStruktG § 4

Das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 4 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PostAufgÜberlGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostAufgÜberlGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 PostAufgÜberlGEG Inkrafttreten
... Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...