Die
Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen".
- b)
- Die Angabe zu § 23 wird gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 6 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- ein Muster der nach § 41g Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger anzubietenden Abwendungsvereinbarung."
- b)
- Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hinweise nach Satz 6 Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach Satz 6 Nummer 6 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Grundversorger hat das Muster der Abwendungsvereinbarung nach Satz 6 Nummer 6 dem Kunden auf dessen Verlangen postalisch zu übersenden."
- 3.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen
Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. Die §§ 41f und 41g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Unterbrechung der Versorgung bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung bleiben unberührt."
- 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 41f Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei ist § 41f Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 5.
- § 23 wird gestrichen.