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Artikel 16 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 NABEG § 5, § 9, § 16, § 18, § 22, § 31, § 35, § 36

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur".

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

4.
§ 16 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) § 44a Absatz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3b Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2 bis 5" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 bis 6" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

6.
§ 22 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anzuwenden."

7.
In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

8.
In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „bei der Antragstellung" gestrichen.

9.
§ 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:

§ 36 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt."



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EnWRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 3 EERLWindSeeÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 ...