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Artikel 17 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes



Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation".

b)
Die Angabe zu § 40 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas".

c)
Nach der Angabe zu § 67 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 67a Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

§ 67b Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung der Anonymisierung".

d)
Die Angabe zur Anlage wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Anlage (zu § 22 Absatz 2 Satz 1) Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:

„1.
Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,

1a.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,".

b)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a.
Messwertweiterverarbeiter: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen zugewiesen worden ist,".

3.
§ 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet."

4.
§ 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Statt des Anschlussnutzers kann der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,

1.
alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten oder

2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst."

b)
Die Absätze 5 und 6 werden durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Jeder Anschlussnutzer hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem Auswahlrecht nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Angebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach der Ausübung des Auswahlrechts enthalten."

6.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Kostenregelungen dieses Gesetzes einhält. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Schuldner der nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach § 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; dabei sind für den nach § 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden.

(3) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.

(4) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden."

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 19 Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung und Subdelegation".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der §§ 21 und 22 genügen, § 9 Absatz 1 und § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Anforderungen aufgrund von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2 oder zum Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte sowie zum Schutz vor Fremdkontrolle durch unbefugte Dritte

1.
Regelungen einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen,

2.
Regelungen zu technischen Bedingungen für informationstechnische Systeme zu treffen, die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei der Festlegung technischer Vorschriften nach § 19 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Weitverkehrsnetzverbindungen von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Anlagen zur Speicherung von Energie zu beachten haben sowie

3.
für bestimmte Fälle von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzverbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss."

8.
Nach § 20 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ab dem 1. Januar 2028 ist Absatz 1 entsprechend für neue Messeinrichtungen für Wasserstoff anzuwenden."

9.
§ 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik3) bekannt gemacht."

 
3) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de/dok/smartmeter-pp-tr.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „den Common Criteria" die Angabe „oder nach dem auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC)" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für die Zertifizierung gelten § 9 des BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881."

11.
§ 25 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 270064) bei der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist."

 
4) Zu beziehen bei der DIN Verlag GmbH, Berlin.

12.
§ 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten5) bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren."

 
5) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.

13.
In § 27 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben" die Angabe „insbesondere" eingefügt.

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Ausstattung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung vom 24. April 2024 unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen."

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber

1.
am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und

2.
gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.

Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen."

15.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 29 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „Anlagen mit einer installierten Leistung" die Angabe „von mehr als 7 Kilowatt" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt, zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung zu stellen."

16.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „64" durch die Angabe „60" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 14a" durch die Angabe „§ 14a Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 59 und 60 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Angabe „§ 3 Nummer 65 und 66 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „64" durch die Angabe „60" ersetzt.

17.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 30 Absatz 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt.

18.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 Absatz 1 oder 3 maßgeblichen Preisobergrenzen einhält. Für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist er bei den in § 29 Absatz 1 Nummer 2 genannten Messstellen berechtigt, vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt zu verlangen, welches die Preisobergrenzen nach § 30 Absatz 2 einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 7 Absatz 2 bleiben unberührt."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 oder die Anbindung einer Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen."

19.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen."

20.
§ 40 wird durch den folgenden § 40 ersetzt:

§ 40 Anbindungsverpflichtung von Messeinrichtungen für Gas

Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen."

21.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers eingehen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar."

22.
§ 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich."

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 29 Absatz 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2" ersetzt.

23.
§ 47 wird durch den folgenden § 47 ersetzt:

§ 47 Festlegungen der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,

3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,

4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,

5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,

6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.

(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,

2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,

3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,

4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,

5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,

6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,

7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,

8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,

9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,

10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,

11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,

12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,

13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10.000 Kilowattstunden und

14.
zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2 Satz 2."

24.
§ 48 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt ab dem 30. Juni 2024 mindestens alle vier Jahre vor:

1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,

2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,

3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff."

25.
§ 49 Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 9 ersetzt:

„6.
Energielieferanten,

7.
Aggregationsverantwortliche,

8.
Messwertweiterverarbeiter sowie

9.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt."

26.
In § 54 Absatz 2 wird die Angabe „§ 75 Nummer 2" durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

27.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat der Messstellenbetreiber im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle wiederkehrender Messwertausfälle hat der Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen."

b)
Absatz 6 wird gestrichen.

28.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden (Standardlastprofile) zur Anwendung kommen, sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31b" durch die Angabe „§ 3 Nummer 93" ersetzt.

29.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 75 Nummer 4" durch die Angabe „§ 75 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Buchstaben a bis e" durch die Angabe „Buchstaben a bis f" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
dem Messwertweiterverarbeiter

a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,

b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,

c)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;

5.
dem Aggregationsverantwortlichen

a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,

b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,

c)
bei Messtellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;".

c)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen und Einschränkungen zur Standardkonfiguration nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 75 Satz 1 Nummer 6 festlegen."

30.
§ 61 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anschlussnutzers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind."

31.
§ 62 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen auf Anforderung des Anlagenbetreibers standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit übermittelt werden, wobei die Informationen mindestens innerhalb von 15 Minuten zur Verfügung zu stellen sind."

32.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird gestrichen.

bb)
Die Nummern 8 bis 10 werden zu den Nummern 7 bis 9.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat

1.
dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung Leistungswerte sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten,

2.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten."

33.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummern 6 bis 10 wird durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:

„6.
Erstattung von finanziellen Förderungen und vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,

7.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,

8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten."

c)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

34.
Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a und 67b eingefügt:

§ 67a Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1.
die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,

2.
die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.

(2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.

(3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

§ 67b Messwertverarbeitung zu Zwecken des Aggregationsverantwortlichen; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

(1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1.
Aggregation von Last- und Einspeisegängen sowie von Profilwerten von Einzelzählpunkten zum Zweck der Bilanzierung, der Bilanzkoordination, der Überwachung der Bilanzkreistreue, der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung sowie für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,

2.
Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.

(2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.

(3) Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich."

35.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „Energielieferant" durch die Angabe „Bilanzkreisverantwortliche" ersetzt.

36.
In § 69 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung" gestrichen.

37.
In § 75 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „für den Bereich Gas" durch die Angabe „für die Bereiche Gas und Wasserstoff" ersetzt.

38.
§ 76 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht."

39.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Anlage (zu § 22 Absatz 2 Satz 1) Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik".

b)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
BSI: Technische Richtlinie TR-03109:

a)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems,

b)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway - Anforderungen an die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,

c)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen,

d)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI - Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gateways,

e)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter,

f)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6, Smart-Meter-Gateway-Administration Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/dock/smartmeter-pp-tr".