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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (GeoBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BImSchG § 37a, § 37c

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen.

c)
Absatz 4a wird gestrichen.

d)
Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden."

bb)
Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden."

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."

dd)
Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 wird zugunsten des Verpflichteten die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berücksichtigt."

g)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebenen Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet."

2.
§ 37c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff."

bb)
Satz 4 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GeoBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoBGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 GeoBGuaÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 tritt am 22. Juni 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in ...