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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG k.a.Abk.)
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen." - 2.
- § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen." - 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3" durch die Angabe „des § 180 Absatz 3 und des § 183" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „so" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „Läßt" durch die Angabe „Lässt" und die Angabe „befaßt" durch die Angabe „befasst" ersetzt und wird die Angabe „so" gestrichen.
- cc)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die Steuerpflicht unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 unbeachtlich."
- 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum" die Angabe „und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Die §§ 9 und 13 Absatz 1 Satz 3 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte beziehungsweise Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 Satz 4 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte, die nach dem 23. Dezember 2025 erlassen werden, anzuwenden. § 18 Absatz 2 in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung ist für Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 23. Dezember 2025 erlassen werden und die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften betreffen, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MindStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindStAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 MindStAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6 , 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 ...
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