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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008." - 2.
- § 12 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 StatAnpG Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027
... Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird ...
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