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Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 ProdGewStatG offen

Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe A wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe" die Angabe „und Bauträger" gestrichen.

2.
In Buchstabe B wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe" die Angabe „und Bauträger" gestrichen.

3.
Buchstabe C wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „der anderen Unternehmen" wird die Angabe „und bei Bauträgern" gestrichen.

b)
In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe „vierteljährlich" die Angabe „für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatAnpG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in ...