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Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (StatAnpG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 GewO § 14

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

 
„Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden kann."



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 StatAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 19 SchwarzArbMoG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 139b wird wie folgt ...