Die
Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder" durch die Angabe „wurde," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt." durch die Angabe „ausübt oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden."
- b)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort."