Artikel 22 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

Artikel 22 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 22 ändert mWv. 24. Dezember 2025 BeschV § 15a

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15a wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Stellt der Arbeitgeber der oder dem Saisonbeschäftigten eine Unterkunft zur Verfügung, so muss der Mietzins angemessen sein und darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „wurde oder" durch die Angabe „wurde," ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „ausübt." durch die Angabe „ausübt oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden."

b)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 40 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes mit Ausnahme der Tatbestände des § 40 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes gelten fort."



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