Änderung Artikel 3 SGB VI-AnpG vom 01.07.2026

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Artikel 3 SGB VI-AnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
Artikel 3 SGB VI-AnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 16 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

a) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe 'Leistung nach § 31a' durch die Angabe 'Leistungen nach den §§ 30a und 31a' ersetzt.

(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

'§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie die §§ 36 und 76 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.'

2. Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.



 



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