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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres" durch die Angabe „Kalenderjahres" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2a Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbjahres" durch die Angabe „Kalenderjahres" ersetzt.
- c)
- Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:„(2b) Die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 sind für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen."
- 2.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen:- 1.
- die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
- 2.
- den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
- 3.
- das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
- 4.
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
- 5.
- die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
- 6.
- die Anzahl der behandelten Tiere,
- 7.
- die Anzahl der Behandlungstage und
- 8.
- die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilte Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen."
- 3.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist entsprechend dem Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 6. Oktober 2025 (BAnz AT 17.10.2025 B8)- 1.
- für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Kalenderjahres zu addieren und
- 2.
- die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Kalenderjahr gehalten worden sind, zu dividieren
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „halbjährliche" durch die Angabe „jährliche" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen. Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, jährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen."
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „halbjährliche" durch die Angabe „jährliche" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „halbjährlichen" durch die Angabe „jährlichen" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „halbjährlichen" durch die Angabe „jährlichen" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „halbjährliche" durch die Angabe „jährliche" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen."
- 4.
- § 58 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Zur wirksamen Verringerung der Anwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln hat die Person, die Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 berufs- oder gewerbsmäßig hält,
- 1.
- jeweils spätestens am 1. März eines jeden Jahres festzustellen, ob die betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr für die jeweilige von ihr oder ihm gehaltene Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3, bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt,
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 unverzüglich in ihren betrieblichen Unterlagen aufzuzeichnen."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegt die betriebliche jährliche Therapiehäufigkeit einer Tierhalterin oder eines Tierhalters bezogen auf den Tierhaltungsbetrieb, für den ihr oder ihm nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist,- 1.
- oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu prüfen, welche Gründe zu dieser Überschreitung geführt haben können und wie die Behandlung der jeweiligen Nutzungsart nach Anlage 1 Spalte 3 mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln verringert werden kann, oder
- 2.
- oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter auf der Grundlage einer tierärztlichen Beratung spätestens bis zum Ablauf des 1. April des betreffenden Jahres einen Plan zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zum Ziel haben."
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Plan nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens bis zum Ablauf des 1. April des betreffenden Jahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln." - d)
- In Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „halbjährliche" durch die Angabe „betriebliche jährliche" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „halbjährliche" durch die Angabe „jährliche" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 5.
- In § 61a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Kalenderhalbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- 6.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" ersetzt.
- cc)
- In den Buchstaben b und c wird jeweils die Angabe „Halbjahres" durch die Angabe „Kalenderjahres" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Halbjahres" durch die Angabe „Kalenderjahres" ersetzt.
- c)
- In Nummer 8 wird die Angabe „Halbjahr" durch die Angabe „Kalenderjahr" und die Angabe „halbjährlichen" durch die Angabe „jährlichen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TAMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 TAMGuaÄndG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 2 TierGesGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 356 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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