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Artikel 11 - Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025 k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „275 Euro" ersetzt.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „275 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 11 Steueränderungsgesetz 2025
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StÄndG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StÄndG 2025 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 StÄndG 2025 Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in ...
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