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Artikel 18 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
Artikel 18 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43a wird wie folgt geändert:
§ 43a wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Prämie in Höhe von einmalig 6.000 Euro erhält, wer ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird." - 2.
- In Absatz 3 wird die Angabe „16.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Eine jährliche Prämie erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht. Die jährliche Prämie beträgt nach einer Dienstzeit von
- 1.
- über sechs und weniger als neun Jahren 10.000 Euro,
- 2.
- neun und weniger als zwölf Jahren 11.000 Euro,
- 3.
- zwölf und weniger als fünfzehn Jahren 12.000 Euro,
- 4.
- fünfzehn Jahren und länger 13.000 Euro."
Zitierungen von Artikel 18 WDModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 WDModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 62 StoFöG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 17a Satz 1 wird nach ...
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