Artikel 10 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2026 GÜG § 19

Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 8z des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 19 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in der Fassung vom 21. Mai 2025" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005" durch die Angabe „Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005" durch die Angabe „Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025" ersetzt.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005" durch die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der Fassung vom 21. Mai 2025" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird gestrichen.



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