Die
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom
3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
-
- „Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann feststellen, dass die weitere Aufbewahrung für die Prüfung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder im Einzelfall für die Prüfungen nach § 273 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist; in diesem Fall sind die in Satz 3 genannten Daten spätestens nach Ablauf des 15. Kalenderjahres zu löschen, das auf das Berichtsjahr folgt, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht."
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228