Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung (SozKiGAbV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:

1.
die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,

2.
die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,

3.
die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,

4.
die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,

5.
die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und

6.
die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).

(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,

1.
die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und

2.
die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.



 

Zitierungen von § 1 SozKiGAbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SozKiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozKiGAbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozKiGAbV Abrufberechtigung
... Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als ... Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde ...
§ 3 SozKiGAbV Verfahren und Umfang des Datenabrufs
... und f) die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt; 3. auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung: a) ... des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt. (3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische ...