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§ 1 - Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung (SozKiGAbV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 374
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 611-1-42 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 611-1-42 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:
- 1.
- die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
- 2.
- die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
- 3.
- die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständig ist,
- 4.
- die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
- 5.
- die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
- 6.
- die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).
(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,
- 1.
- die bei den für das Kindergeld nach dem zehnten Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
Zitierungen von § 1 SozKiGAbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SozKiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozKiGAbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SozKiGAbV Abrufberechtigung
... Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als ... Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde ...
§ 3 SozKiGAbV Verfahren und Umfang des Datenabrufs
... und f) die Staatsangehörigkeit, soweit der Datenabruf durch eine Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 erfolgt; 3. auf folgende Daten zur Kindergeldfestsetzung und -erhebung: a) ... des ausgezahlten Kindergeldes, soweit der Datenabruf durch eine abrufberechtigte Stelle nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 erfolgt. (3) Die datenliefernde Stelle setzt geeignete technische und organisatorische ...
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