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§ 2 - Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung (SozKiGAbV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 374
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 611-1-42 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 611-1-42 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 2 Abrufberechtigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. 2Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. 3Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. 4Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 der Abgabenordnung oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
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Zitierungen von § 2 SozKiGAbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozKiGAbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SozKiGAbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SozKiGAbV Verfahren und Umfang des Datenabrufs
... Beschäftigte, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben für jeden Datenabruf folgende Angaben zu dem Kind oder zu der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17339/a335661.htm
