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Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und zur Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen für den Bürokratieabbau im Bereich der Flugsicherung (FluSiMoV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 378; Geltung ab 30.12.2025, abweichend siehe Artikel 5

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 27d Absatz 1b, des § 31f Absatz 3a Satz 1 und 2, des § 32 Absatz 4 Nummer 2, 3, 4, 4a, 5, 7 und 7a, Absatz 4a Satz 1 und Nummer 2, Absatz 4b Satz 1 und 2 sowie Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BAF-ErmÜbertrV Verordnung, § 2 (neu)

Die Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF-Ermächtigungsübertragungsverordnung - BAF-ErmÜbertrV)".

2.
Der Satz wird durch die folgenden §§ 1 und 2 ersetzt:

§ 1 Ermächtigungsübertragung nach § 31f Absatz 3a Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 31f Absatz 3a Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, zu erlassen.

§ 2 Ermächtigungsübertragung nach § 32 Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 32 Absatz 4 Nummer 2, 3, 4, 4a, 5, 7 und 7a des Luftverkehrsgesetzes zu erlassen."


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung


Artikel 2 ändert mWv. 30. Dezember 2025 FSDurchführungsV § 11

Die Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2068), die zuletzt durch Artikel 571 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:

 
§ 11 Vorrang

(1) Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen:

1.
Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge;

2.
Schutzflüge der Luftverteidigung;

3.
Flüge im Such- und Rettungseinsatz;

4.
Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen;

5.
Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr;

6.
Flüge, bei denen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs eine Vorrangbehandlung erforderlich ist, soweit nicht Nummer 1 Anwendung findet.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr allgemein oder im Einzelfall anordnen, in welchen Fällen eine Vorrangbehandlung nach Absatz 1 Nummer 6 zu erfolgen hat. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung zum Erlass der Anordnungen nach Satz 1 dem Bundespolizeipräsidium übertragen."


Artikel 3 Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 FSAAKV § 1, Anlage, mWv. 1. Januar 2026 § 2

Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

1.
In § 1 Absatz 1a wird nach der Angabe „Siegerland," die Angabe „Speyer," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025 380,71 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2026 365,18 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2025 380,71 Euro" durch die Angabe „1. Januar 2026 365,18 Euro" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

3.
In der Anlage (zu § 1 Absatz 1b) wird in Nummer 2 nach der Angabe „Siegerland" die Angabe „Speyer" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2026 FSMusterzulV



Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2025.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder