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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „3,80" durch die Angabe „4,40" ersetzt.
- b)
- In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „2,60" durch die Angabe „3,20" ersetzt.
- c)
- In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,60" durch die Angabe „1,20" ersetzt.
- d)
- In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,30" durch die Angabe „0,70" ersetzt.
- e)
- In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „Straßenwesen" durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.
- 2.
- Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Vorwegzuteilung" die Angabe „oder Reservierung" eingefügt.
- b)
- In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO" durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO" ersetzt.
- c)
- In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf" durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit" ersetzt.
- d)
- Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „G. Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung | | |
| 350 | Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung | 390,00 bis 1.170,00 |
| 350.1 | Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer | 40,00 bis 120,00 |
| 350.2 | Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter | 20,00 bis 60,00 |
| 351 | Ausscheiden eines Geschäftsführers | 40,00 bis 140,00 |
| 352 | Eintritt eines Geschäftsführers | 70,00 bis 230,00 |
| 353 | Ausscheiden eines Transportbegleiters | 30,00 bis 110,00 |
| 354 | Neubeschäftigung eines Transportbegleiters | 50,00 bis 170,00 |
| 355 | Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises Transportbegleiter | 30,00 bis 110,00 |
| 356 | Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc. | 30,00 bis 110,00 |
| 357 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Übertragungsbescheides | 250,00 bis 770,00 |
| 357.1 | Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer | 40,00 bis 120,00 |
| 357.2 | Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter | 20,00 bis 60,00 |
| 358 | Überprüfung eines Unternehmens | 290,00 bis 890,00 |
| 359 | Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung | 920,00 bis 2.780,00 |
| 360 | Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides, je nach Aufwand | 20,00 bis 300,00". |
- e)
- Die bisherigen Unterabschnitte G und H werden die Unterabschnitte H und I.
- 3.
- Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden" durch die Angabe „Verfahren beteiligten" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden" durch die Angabe „beteiligten" ersetzt.
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