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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und weiterer Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 3 ändert mWv. 31. Dezember 2025 GebOSt Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In Gebühren-Nummer 123.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „3,80" durch die Angabe „4,40" ersetzt.

b)
In Gebühren-Nummer 124 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „2,60" durch die Angabe „3,20" ersetzt.

c)
In Gebühren-Nummer 125 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,60" durch die Angabe „1,20" ersetzt.

d)
In Gebühren-Nummer 129 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „0,30" durch die Angabe „0,70" ersetzt.

e)
In Gebühren-Nummer 170 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „Straßenwesen" durch die Angabe „Straßen- und Verkehrswesen" ersetzt.

2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In Gebühren-Nummer 230 wird in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Vorwegzuteilung" die Angabe „oder Reservierung" eingefügt.

b)
In Gebühren-Nummer 263.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO" durch die Angabe „und § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 StVO" ersetzt.

c)
In Gebühren-Nummer 263.1.2 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder bei Widerruf" durch die Angabe „bei Rücknahme eines Antrages durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder bei Ablehnung einer Erlaubnis oder Ausnahme durch die Behörde aus einem anderen Grund als wegen Unzuständigkeit" ersetzt.

d)
Nach Gebühren-Nummer 346 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
 „G. Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung 
350Entscheidung über die Erteilung der Übertragung der
Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
390,00 bis 1.170,00
350.1Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00
350.2Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00
351Ausscheiden eines Geschäftsführers 40,00 bis 140,00
352Eintritt eines Geschäftsführers 70,00 bis 230,00
353Ausscheiden eines Transportbegleiters 30,00 bis 110,00
354Neubeschäftigung eines Transportbegleiters 50,00 bis 170,00
355Erstellung oder Verlängerung eines Ausweises
Transportbegleiter
30,00 bis 110,00
356Erstellung eines Ersatzdokuments bei Verlust etc. 30,00 bis 110,00
357Verlängerung der Geltungsdauer eines
Übertragungsbescheides
250,00 bis 770,00
357.1Erhöhung der Gebühr je Geschäftsführer 40,00 bis 120,00
357.2Erhöhung der Gebühr je Transportbegleiter 20,00 bis 60,00
358Überprüfung eines Unternehmens 290,00 bis 890,00
359Rücknahme oder Widerruf der Übertragung der
Anordnungsbefugnis für die Transportbegleitung
920,00 bis 2.780,00
360Sonstige Änderungen des Übertragungsbescheides,
je nach Aufwand
20,00 bis 300,00".


 
e)
Die bisherigen Unterabschnitte G und H werden die Unterabschnitte H und I.

3.
Im Anhang (zu Gebühren-Nummer 263.1.1) wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden" durch die Angabe „Verfahren beteiligten" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird die Angabe „zu beteiligenden" durch die Angabe „beteiligten" ersetzt.