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Artikel 4 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- c)
- In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" und wird jeweils die Angabe „§ 308 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SprengGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SprengGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Artikel 2 AgStrRÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 120 Absatz 1 wird wie ...
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