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Artikel 4 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2026 GVG § 74, § 120

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

c)
In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" und wird jeweils die Angabe „§ 308 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SprengGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Artikel 2 AgStrRÄndG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 120 Absatz 1 wird wie ...