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Artikel 4 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- c)
- In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" und wird jeweils die Angabe „§ 308 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4" ersetzt.
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