Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen (SprengGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 15. Januar 2026 GVG § 74, § 120

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 20 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

c)
In Nummer 21 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 1 bis 4" und wird jeweils die Angabe „§ 308 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 308 Absatz 2 und 4" ersetzt.

Anzeige