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Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (SÜGMoG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 16. Januar 2026 G 10 § 2, § 18, § 19

Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S.154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass in seinem Betrieb geeignetes Personal vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen."

2.
In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe „Straftaten" durch die Angabe „Strafvorschriften" ersetzt.

3.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,

3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,

4.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle."